Allgemeine Geschäftsbedingungen (Schulordnung)
Gültig ab 01.09.2025
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird bei personenbezogenen Hauptwörtern die männliche Form verwendet. Entsprechende Begriffe gelten grundsätzlich für alle Geschlechter. Die verkürzte Sprachform hat nur redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung.
1. Allgemeines
Die Musikschule Bad Nauheim gemeinnützige GmbH (im folgenden Musikschule genannt) ist eine staatlich geförderte Bildungseinrichtung mit der Aufgabe der musikalischen und künstlerischen Bildung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen auf breiter Basis sowie der Vorbereitung auf eine entsprechende Berufsausbildung. Neben dem regelmäßigen Unterricht werden Projekte und Kurse angeboten sowie Konzerte und Veranstaltungen durchgeführt. Ergänzend bietet die Musikschule Orchester-, Ensemble- und Musiktheorieunterricht an. Grundlage für die Nutzung der Angebote der Musikschule sind die AGB in der jeweils aktuellen Fassung. Für besondere Angebote können ergänzende oder abweichende Regelungen gelten.
2. Anmeldung zum Unterricht
Die Anmeldung zum Unterricht erfolgt über das Online-Portal der Musikschule und muss bei minderjährigen Teilnehmern durch die Erziehungsberechtigten/ die gesetzl. Vertreter erfolgen. Erst durch eine schriftliche Einteilung der Musikschule kommt ein Unterrichtsvertrag zustande. Die Aufnahme richtet sich nach den freien Unterrichtsplätzen, es besteht kein Rechtsanspruch auf einen Unterrichtsplatz.
3. Datenschutz
Die Musikschule erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten, die einerseits für die Abwicklung und Durchführung des Vertrages, und andererseits für die Erbringung, der Unterrichtsleistung notwendig sind. Die Datenverarbeitung und -weitergabe erfolgt auf Grundlage der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Für Anfragen und Auskünfte ist der zuständige Datenschutzbeauftragte zu erreichen über Eingaben an die Geschäftsstelle der Musikschule Bad Nauheim oder per E-Mail an: datenschutz@musikschule-bn.de. Die Musikschule ist berechtigt, im Rahmen ihrer Öffentlichkeitsarbeit Namen und Fotos von Schülern zu veröffentlichen, sofern dies im Zusammenhang mit besonderen musikalischen Leistungen, Wettbewerbserfolgen, Konzertmitwirkungen, Prüfungen oder sonstigen besonderen Ereignissen der Musikschule erfolgt. Die Veröffentlichung kann insbesondere auf der Internetseite der Musikschule, in sozialen Medien, Pressemitteilungen, Programmheften, Flyern oder sonstigen Publikationen erfolgen. Voraussetzung hierfür ist eine vorherige ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Person bzw. bei Minderjährigen der Erziehungsberechtigten. Diese Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.
4. Widerrufsrecht
Vom ausschließlich online abzuschließenden Unterrichtsvertrag kann der Teilnehmer, bzw. die gesetzl. Vertreter, innerhalb einer Frist von 14 Tagen durch schriftliche Erklärung ohne Angaben von Gründen zurücktreten (§ 355 BGB). Die Frist beginnt mit Erhalt der schriftlichen Unterrichtseinteilung per Mail. Zur Fristwahrung genügt der rechtzeitige Eingang per E-Mail bei der Musikschule des Widerrufs. Der Widerruf, der auch per Post erfolgen kann, wobei zur Fristwahrung der Eingang bei 1 der Musikschule notwendig ist, ist zu richten an: Musikschule Bad Nauheim gGmbH, Sprudelhof 11, 61231 Bad Nauheim; info@musikschule-bn.de.
5. Unterrichtsdurchführung
Die Durchführung des Unterrichts erfolgt in den der Musikschule zur Verfügung stehenden oder angemieteten, oder von den Lehrkräften zur Verfügung gestellten Räumen oder über digitale Plattformen. Die Aufsicht der Schüler durch die Musikschule besteht nur während der Unterrichtszeit. Sie beginnt beim Betreten des Unterrichtsraumes und endet beim Verlassen desselben. Der Unterricht findet in der Regel einmal wöchentlich statt. In den hessischen Schulferien, den örtlichen beweglichen Ferientagen und an Feiertagen findet in der Regel kein Unterricht statt. Die Unterrichtstage samstags werden wie freitags behandelt. Pro Schulhalbjahr darf eine Unterrichtseinheit aufgrund von Krankheit oder Fortbildung der Lehrkraft oder deren Mitwirkung bei einer (Schul)Veranstaltung ausfallen, ohne dass ein Ersatzanspruch der Schüler auf Unterricht besteht. Für darüber hinaus seitens der Lehrkraft abgesagte Unterrichtseinheiten werden maximal 2 Ersatztermine angeboten. Können die angebotenen Ersatztermine seitens der Schüler nicht wahrgenommen werden, besteht kein Anspruch auf Erstattung oder einen weiteren Ersatztermin. Falls die Lehrkraft keine Ersatztermine im entsprechenden Schulhalbjahr oder in den Schulferien anbieten kann, wird der Unterricht anteilig erstattet. Der Unterricht kann auch ersatzweise durch eine Vertretung der Lehrkraft erteilt werden. Für seitens des Schülers abgesagte Unterrichtseinheiten besteht kein Anspruch auf Erstattung oder einen weiteren Ersatztermin. Bei Unterrichtsausfall durch höhere Gewalt wird weder der Unterricht nachgeholt noch das Unterrichtsentgelt anteilig erstattet. Ebenso sind in diesem Fall Regressansprüche ausgeschlossen.
6. Kündigung des Unterrichts
Eine Kündigung muss schriftlich oder per Mail an die Verwaltung erfolgen, wobei der Nachweis der rechtzeitigen Kündigung im Falle der E-Mail-Nutzung beim Kündigenden liegt. Während der Probezeit von drei Monaten kann der Unterrichtsvertrag mit 14-tägiger Frist von beiden Seiten zum Ende eines Monats gelöst werden. Eine Kündigung nach der Probezeit ist zum 31. Januar und zum 31. August d. J. unter Einhaltung einer sechswöchigen Frist möglich. Eine verkürzte Kündigungsfrist von sechs Wochen gilt bei den Schul- und Kitakooperationen (z. B. den Gitarren-, Streicher- und Bläserklassen) sowie in den halbjährigen Kursen im Bereich der Elementaren Musikpädagogik (Musikkarussell und Grundkurs Musik). Schulkooperationen sind nicht zum Schulhalbjahr, sondern lediglich zum Schuljahresende (31.08.) kündbar. Zeitlich begrenzte Musikschul-Kurse (wie z. B. Musikalische Früherziehung, Musikkarussell und Grundkurs Musik) enden automatisch. Eine außerordentliche Kündigung wegen Umzug (Nachweis) ist mit sechswöchiger Frist zum Monatsende möglich, wenn der Kündigungstermin drei Monate vor dem regulären Termin liegt und der entsprechende Umzugsnachweis durch Ab- und Anmeldung vorgelegt wird. Bei länger als einem Monat andauernder Erkrankung des Schülers kann bei entsprechendem ärztlichem Nachweis (Attest) das Unterrichtsentgelt vorübergehend reduziert werden. Bei einem von den beiden Sorgeberechtigten gemeinsam ausgeübten Sorgerecht kann die Unterrichtskündigung durch den sorgeberechtigten Elternteil erklärt werden, bei dem das Kind offiziell mit Erstwohnsitz gemeldet ist. Mit Abgabe der Kündigung versichert dieser kündigende sorgeberechtigte Elternteil, dass die Zustimmung des anderen sorgeberechtigten Elternteils vorliegt. Sollte sich später herausstellen, dass der andere sorgeberechtigte Elternteil der Kündigung nicht zugestimmt hat, hat dies der Kündigende sorgeberechtigte Elternteil zu vertreten. Die Musikschule ist in diesem Falle nicht verpflichtet, das Vorliegen dieser schriftlichen Zustimmung zu überprüfen oder einzufordern.
7. Unterrichtsentgelte
Das Unterrichtsentgelt der Musikschule Bad Nauheim gGmbH richtet sich nach der jeweils gültigen Entgeltordnung, die immer aktuell auf der Homepage der Musikschule https://www.musikschule bn.de/entgeltordnung.html einzusehen ist. Es wird entweder als Jahresentgelt erhoben und ist in 12 gleichen monatlichen Teilbeträgen bis zum 3. Werktag jedes Monats fällig oder als Kursentgelt, was als einmaliger Beitrag kurz nach der Anmeldebestätigung fällig ist. Als Rechnungsjahr dient das 2 jeweilige Schuljahr vom 1. September bis 31. August des Folgejahres. Bei Unterrichtsbeginn während des jeweilig andauernden Schuljahres wird das Unterrichtsentgelt anteilig berechnet. Bei Unterrichtsausscheiden während des jeweilig andauernden Schuljahres erfolgt eine Abschlussrechnung. Pro angebotenem Unterrichtstermin in dem jeweiligen Schuljahr wird 1/36 des Jahresentgeltes berechnet. Die monatlichen Teilbeträge werden ausschließlich im SEPA Lastschriftverfahren fällig. In absoluten Ausnahmefällen, die mit der Geschäftsführung der Muskschule schriftlich im Vorhinein vereinbart werden müssen, wird bei anderen Zahlungswegen ein Verwaltungszuschlag von 10 € im Monat erhoben. Sollte im SEPA-Lastschriftverfahren aus Gründen, die nicht die Musikschule zu vertreten hat, eine Rücklastschrift erfolgen, wird auf jede Rücklastschrift eine Verwaltungsgebühr von 10 € zusätzlich zu den Rücklastschriftgebühren der jeweiligen Bank erhoben, die von dem betroffenen Vertragspartner der Musikschule zu leisten ist. Vertragspartner und somit zahlungspflichtig sind die Schüler, bei Minderjährigen die Erziehungsberechtigten bzw. Sorgeberechtigten/die gesetzlichen Vertreter gemeinsam.
8. Rabatte und Ermäßigungen der Unterrichtsentgelte
Sowohl eine Familien- und Mehrfächerermäßigung als auch eine sonstige Ermäßigung der Unterrichtsentgelte aufgrund geringen Einkommens, kann entsprechend der Entgeltordnung auf Antrag nur für Familien und deren Kinder mit Erstwohnsitz in Bad Nauheim mit Stadtteilen gewährt werden.
9. Leihinstrumente
Die Musikschule kann im Auftrag des Fördervereins Musikschule Bad Nauheim e. V. im Rahmen ihrer Möglichkeiten Musikinstrumente zur Ausleihe bereitstellen. Ein Anspruch auf Überlassung eines Leihinstruments besteht nicht. Die Instrumentenausleihe dient in erster Linie dazu, den Einstieg in den Instrumentalunterricht zu ermöglichen. Sie ist daher grundsätzlich für eine Anfangszeit von etwa sechs Monaten vorgesehen. Im Anschluss wird die Anschaffung eines eigenen Instruments empfohlen. Über eine Verlängerung der Leihdauer entscheidet die Musikschule im Einzelfall nach freiem Ermessen nach Verfügbarkeit und nach Anhörung der jeweiligen Lehrkraft. Die Einzelheiten der Instrumentenleihe, insbesondere Leihdauer, Leihentgelt, Pflege, Haftung sowie Rückgabe, werden in einem gesonderten Leihvertrag geregelt. Der Entleiher verpflichtet sich, das Instrument sorgfältig zu behandeln und vor Verlust oder Beschädigung zu schützen. Von dem Entleiher festgestellte Schäden oder Mängel sind der Musikschule unverzüglich schriftlich unter vollständiger Nennung der festgestellten Schäden oder Mängel anzuzeigen. Mit Beendigung des Unterrichtsverhältnisses oder des Leihvertrages ist das Leihinstrument unverzüglich und in einem ordnungsgemäßen Zustand an die Musikschule zurückzugeben, wobei die Musikschule eine Prüfung auf Schäden oder Mängel vornimmt. Für den Fall festgestellter Schäden oder Mängel während der Vertragslaufzeit oder nach erfolgter Rückgabe haftet der Entleiher vollumfänglich. Im Falle eines festgestellten Schadens oder Mangels an dem Leihinstrument wird eine pauschale Verwaltungsgebühr in Höhe von 50 € sofort fällig.
10. Verhalten
Der Schüler verpflichtet sich, den Unterricht regelmäßig und pünktlich zu besuchen und nach bestem Wissen, Gewissen und Leistungsvermögen mitzuarbeiten. Persönliche Verhinderungen am angebotenen Unterricht sind der Lehrkraft zwingend drei Stunden vorher mitzuteilen. In beiden Fällen der seitens des Schülers abgesagten Unterrichtseinheit werden die nicht wahrgenommenen Stunden nicht rückerstattet. Schüler mit ansteckenden Infekten dürfen nicht am Unterricht teilnehmen. U. a. wiederholtes unentschuldigtes Fernbleiben vom Unterricht, mangelnde Mitarbeit, ungebührliches Verhalten sowie Zahlungssäumigkeit berechtigen den Geschäftsführer bzw. die Verwaltungsmitarbeiterinnen und -mitarbeiter im Auftrag des Geschäftsführers nach einer ersten Verwarnung, bei fortgesetztem gleichbleibendem negativen Verhalten (s. o.) den Schüler vom Unterricht endgültig auszuschließen. Das Unterrichtsentgelt muss in diesem Fall bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin voll getragen werden.
11. Wartelistenregelung
Ist zum Zeitpunkt der Anmeldung kein geeigneter Unterrichtsplatz verfügbar, wird die Anmeldung in eine Warteliste aufgenommen. Die Vergabe freiwerdender Unterrichtsplätze erfolgt grundsätzlich in der Reihenfolge des Eingangs der Anmeldungen. Aus pädagogischen oder organisatorischen Gründen kann hiervon im Einzelfall abgewichen werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Vergabe nach der Reihenfolge der Anmeldungen nicht möglich oder nicht sinnvoll ist, beispielsweise aufgrund des Alters der Schülerin bzw. des Schülers, des Ausbildungsstandes, der Unterrichtsform, der Verfügbarkeit einer geeigneten Lehrkraft, der Bildung passender Unterrichtsgruppen oder aus Gründen einer ausgewogenen Unterrichtsorganisation. Ein Anspruch auf Aufnahme zu einem bestimmten Zeitpunkt, bei einer bestimmten Lehrkraft oder in einer bestimmten Unterrichtsform besteht nicht. Die Musikschule informiert die angemeldeten Personen, sobald ein geeigneter Unterrichtsplatz zur Verfügung steht. Wird ein angebotenes Unterrichtsangebot nicht innerhalb einer angemessenen Frist von 2 Wochen ab Aufforderung angenommen oder ist eine Kontaktaufnahme trotz mehrfacher Versuche nicht möglich, kann die Anmeldung nicht berücksichtigt werden und wird an das Ende der Warteliste gesetzt.
12. Haftung und Unfallversicherung
Die Haftung der Musikschule richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Für den Verlust, Diebstahl oder die Beschädigung von Kleidungsstücken, Musikinstrumenten, Wertgegenständen oder sonstigem Eigentum der Schülerinnen und Schüler im Gebäude der Musikschule übernimmt die Musikschule keine Haftung, soweit ihr nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Für die Schülerinnen und Schüler besteht während der Teilnahme am Unterricht sowie bei von der Musikschule veranstalteten Konzerten, Vorspielen, Projekten und sonstigen offiziellen Veranstaltungen Versicherungsschutz im Rahmen der für die Musikschule bestehenden Unfallversicherung. Es gelten die jeweiligen Versicherungsbedingungen. Für Schäden, die von Schülerinnen und Schülern schuldhaft verursacht werden, haften diese bzw. bei Minderjährigen deren gesetzliche Vertreter nach den gesetzlichen Bestimmungen.
13. Gruppenunterricht
Der Gruppenunterricht setzt eine ausreichende Anzahl von Teilnehmenden voraus. Verringert sich die Teilnehmerzahl während des Schuljahres, ist die Musikschule berechtigt, die Unterrichtsdauer, die Gruppenzusammensetzung oder das Unterrichtsentgelt entsprechend der jeweils gültigen Entgeltordnung anzupassen. Ist eine Fortführung des Gruppenunterrichts organisatorisch oder pädagogisch nicht mehr sinnvoll, kann die Musikschule den Unterricht im Einvernehmen mit den Teilnehmenden in einer anderen Unterrichtsform fortsetzen oder den Unterricht zum nächstmöglichen Termin beenden. Die betroffenen Teilnehmenden werden über Änderungen rechtzeitig informiert.
14. Pädagogische Eignung und Ausbildungsziel
Die Teilnahme am Unterricht setzt die Bereitschaft voraus, regelmäßig am Unterricht teilzunehmen, den Unterricht angemessen vor- und nachzubereiten sowie entsprechend den individuellen Möglichkeiten mitzuwirken. Zeigt sich trotz angemessener pädagogischer Förderung über einen längeren Zeitraum, dass das vereinbarte Ausbildungsziel nicht erreicht werden kann oder die Fortsetzung des Unterrichts aus pädagogischen Gründen nicht sinnvoll erscheint, wird die Musikschule gemeinsam mit der Schülerin bzw. dem Schüler und gegebenenfalls den Erziehungsberechtigten nach einer geeigneten Lösung suchen. Hierzu kann insbesondere ein Wechsel der Unterrichtsform, des Unterrichtsfaches oder der Lehrkraft empfohlen werden. Ist auch nach einem Beratungsgespräch keine sinnvolle Fortführung des Unterrichts möglich, kann die Musikschule das Unterrichtsverhältnis aus wichtigem pädagogischem Grund unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zum Monatsende kündigen.
15. Absprachen
Rechtsverbindliche Vereinbarungen und Erklärungen mit den Schülern und deren Eltern können von den Lehrkräften für die Musikschule nicht vorgenommen werden. Insbesondere nehmen die Lehrkräfte keine Kündigungen entgegen, eine solche Kündigung ist unwirksam.
16. Erfüllungsort
Erfüllungsort des Vertrages ist Bad Nauheim, Gerichtsstand ist Friedberg.